Zum Gesetzesinhalt

IfSG

§ 55Angleichung an Gemeinschaftsrecht

Gesetz zur Verhütung und Bekämpfung von Infektionskrankheiten beim Menschen

Rechtsverordnungen nach diesem Gesetz können auch zum Zwecke der Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten der Europäischen Union erlassen werden, soweit dies zur Durchführung von Verordnungen oder zur Umsetzung von Richtlinien oder Entscheidungen des Rates der Europäischen Union oder der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, die Sachbereiche dieses Gesetzes betreffen, erforderlich ist.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 3 Abs. 1 G v. 4.3.2026 I Nr. 60

Hinweis: Änderung durch Art. 7 G v. 26.6.2026 I Nr. 195 textlich nachgewiesen, dokumentarisch noch nicht abschließend bearbeitet

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR104510000

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): f8aa389d68a2a15116b7585bc9fb630b1aac995b30d911a181579d9457dcc6cc

XML-Quelle beim Herausgeber