IfSG
§ 53Anforderungen an Räume und Einrichtungen, Gefahrenvorsorge
Gesetz zur Verhütung und Bekämpfung von Infektionskrankheiten beim Menschen
- 1.
- über die an die Beschaffenheit der Räume und Einrichtungen zu stellenden Anforderungen sowie
- 2.
- über die Sicherheitsmaßnahmen, die bei Tätigkeiten nach § 44 zu treffen sind,
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 3 Abs. 1 G v. 4.3.2026 I Nr. 60
Hinweis: Änderung durch Art. 7 G v. 26.6.2026 I Nr. 195 textlich nachgewiesen, dokumentarisch noch nicht abschließend bearbeitet
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR104510000
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): f8aa389d68a2a15116b7585bc9fb630b1aac995b30d911a181579d9457dcc6cc