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IFCAbkG

Art 2

Gesetz betreffend das Abkommen über die Internationale Finanz-Corporation und betreffend Gouverneure und Direktoren in der Internationalen Bank für Wiederaufbau und Entwicklung sowie in der Internationalen Finanz-Corporation

(1) Die Bank deutscher Länder wird ermächtigt, gemäß Artikel IV Abschnitt 9 des Abkommens als Hinterlegungsstelle für die Internationale Finanz-Corporation tätig zu sein.
(2) Der Bundesminister für wirtschaftliche Zusammenarbeit führt den Geschäftsverkehr der Bundesrepublik Deutschland mit der Internationalen Finanz-Corporation gemäß Artikel IV Abschnitt 10 des Abkommens.

Fußnoten und Hinweise der Quelle

Art. 2 Abs. 1 Kursivdruck: Jetzt Deutsche Bundesbank gem. § 1 BBankG 7600-1
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 2 G v. 7.8.2013 II 1122

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR207470956

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 6c00fb9028af4ac1683b1b3723055662b2bc41ae3040632398d069ae502a391f

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