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IDNrG

§ 17Strafvorschriften

Gesetz zur Einführung und Verwendung einer Identifikationsnummer in der öffentlichen Verwaltung

(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer die Identifikationsnummer
1.
wissentlich, ohne hierzu berechtigt zu sein, erhebt, speichert, übermittelt oder verbreitet oder
2.
ohne hierzu berechtigt zu sein, verwendet, um personenbezogene Daten, die nicht offenkundig sind, zu erheben, zu speichern oder zu übermitteln.
(2) Die Tat wird nur auf Antrag verfolgt. Antragsberechtigt sind die betroffene Person, der Verantwortliche und die Datenschutzaufsichtsbehörden.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 8f G v. 19.7.2024 I Nr. 245

Sonst: Das G ist gem. Art. 22 Satz 2 iVm Bek. v. 24.8.2023 I Nr. 230 mWv 31.8.2023 in Kraft getreten

Sonst: § 12 ist gem. Art. 22 Satz 1 mWv 7.4.2021 in Kraft getreten

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR059110021

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): e049dec0980b35bff632190854809cf92868e065da28d25840d3e2726f448875

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