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IBRD/IFCAbkÄndG

Art 4

Gesetz zur Änderung des Abkommens über die Internationale Bank für Wiederaufbau und Entwicklung und des Abkommens über die Internationale Finanz-Corporation

(1) Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft.
(2) Der Tag, an dem die Änderungen des Abkommens über die Internationale Bank für Wiederaufbau und Entwicklung nach seinem Artikel VIII Absatz (c) und des Abkommens über die Internationale Finanz-Corporation nach seinem Artikel VII Absatz (c) für die Bundesrepublik Deutschland in Kraft treten, ist im Bundesgesetzblatt bekanntzugeben.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Geändert durch Art. 72 G v. 8.7.2016 I 1594

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR210890965

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 7b0c1a5bd6257bfc666dba80b7185be77b5c8d191a1af89217370234fe4d55a2

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