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IAOÜbk147G

Art 3

Gesetz zum Übereinkommen Nr. 147 der Internationalen Arbeitsorganisation vom 29. Oktober 1976 über Mindestnormen auf Handelsschiffen

Für die Entgegennahme, Untersuchung und Meldung von Beschwerden nach Artikel 2 Buchstabe d Ziffer ii des Übereinkommens Nr. 147 der Internationalen Arbeitsorganisation über Mindestnormen auf Handelsschiffen sind die Seemannsämter zuständig. Das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur und das Bundesministerium für Arbeit und Soziales werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung, die der Zustimmung des Bundesrates bedarf, das Verfahren zu regeln.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 558 V v. 31.8.2015 I 1474

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR206060980

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 819b71f2c0a2f6cb4c9a6be2b391df8ae95a11f6142e99fd35fb583574934692

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