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IAEOBen/IAEOHiLÜbkG

Art 1

Gesetz zu den IAEO-Übereinkommen vom 26. September 1986 über die frühzeitige Benachrichtigung bei nuklearen Unfällen sowie über Hilfeleistung bei nuklearen Unfällen oder radiologischen Notfällen

Den folgenden, in Wien am 26. September 1986 von der Bundesrepublik Deutschland unterzeichneten Übereinkommen, wird zugestimmt:
1.
dem Übereinkommen über die frühzeitige Benachrichtigung bei nuklearen Unfällen,
2.
dem Übereinkommen über Hilfeleistung bei nuklearen Unfällen oder radiologischen Notfällen.
Die Übereinkommen werden nachstehend mit einer amtlichen deutschen Übersetzung veröffentlicht.
Fassungsangaben der Quelle

Keine gesonderte Fassungsangabe in der importierten Quelle.

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR204340989

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): e245b599f8cd13dda933a732d36bb2ea9edc39f251d534f85e1b6616126a2106

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