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HZvV 6

§ 1

Sechste Verordnung über die Versicherung von Arbeitnehmern in der hüttenknappschaftlichen Zusatzversicherung

In der hüttenknappschaftlichen Zusatzversicherung sind pflichtversichert die in der Rentenversicherung der Arbeiter oder in der Rentenversicherung der Angestellten versicherten Arbeitnehmer einschließlich der zu ihrer Berufsausbildung Beschäftigten
1.
der Firma ARBED Saarstahl Versicherungsvermittlung GmbH, Völklingen,
2.
der Firma Saar-Hartmetall und Werkzeuge GmbH, Völklingen,
3.
der Firma Saar-Federn GmbH, Völklingen,
4.
der Firma Saar-Lager- und Profiltechnik GmbH, Völklingen,
5.
der Firma Georg Heckel Maschinen- und Werkzeugbau GmbH, Sulzbach-Brefeld, und
6.
der Firma Krempel Nachfolger A. Backes GmbH, Homburg.
Dies gilt nicht für Personen, die von der Versicherungspflicht in dieser Versicherung befreit sind.
Fassungsangaben der Quelle

Keine gesonderte Fassungsangabe in der importierten Quelle.

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR022540987

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): c1eb1bb43d9fd847a00f94b0886e36f429146f9d0d142f79c968faa253326f6e

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