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HZvV 4

§ 1

Vierte Verordnung über die Versicherung von Arbeitnehmern in der hüttenknappschaftlichen Zusatzversicherung

In der hüttenknappschaftlichen Zusatzversicherung sind pflichtversichert die in der Rentenversicherung der Arbeiter oder in der Rentenversicherung der Angestellten versicherten Arbeitnehmer einschließlich der zu ihrer Berufsausbildung Beschäftigten
1.
der Firma Eduard Müller & Söhne GmbH & Co KG Nahrungsmittel-Verarbeitungsmaschinen - ehemals: Eduard Müller & Söhne Maschinenfabrik & Eisengießerei -, Saarbrücken,
2.
der Firma Saarstahl GmbH, Völklingen/Saar,
3.
der Firma ARBED-Finanz Deutschland GmbH, Saarbrücken,
4.
der Firma Atlas Copco Saarbrücken GmbH, Saarbrücken.
Dies gilt nicht für Personen, die von der Versicherungspflicht in dieser Versicherung befreit sind.
Fassungsangaben der Quelle

Keine gesonderte Fassungsangabe in der importierten Quelle.

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

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Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR006680981

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): ea582f0adebec55c8748f38ca3988fa8480c1a41d2ca97d7a759f5862c230297

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