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HZvV 3

§ 1

Dritte Verordnung über die Versicherung von Arbeitnehmern in der hüttenknappschaftlichen Zusatzversicherung

In der hüttenknappschaftlichen Zusatzversicherung sind pflichtversichert die in der Rentenversicherung der Arbeiter oder in der Rentenversicherung der Angestellten versicherten Arbeitnehmer einschließlich der zu ihrer Berufsausbildung Beschäftigten
1.
der Firma C. und W. Kreis GmbH & Co. KG, Völklingen/Saar,
2.
der Firma C. und W. Kreis GmbH, Völklingen/Saar,
3.
der Firma Röchling-Burbach Wohnungs- und Baubetreuungs-GmbH, Völklingen/Saar.
Dies gilt nicht für Personen, die von der Versicherungspflicht in dieser Versicherung befreit sind.
Fassungsangaben der Quelle

Keine gesonderte Fassungsangabe in der importierten Quelle.

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR004200979

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): c98bb2a6fc79c266034ac79ffd61b21a69e7c77bc6d51eaa4dae290ae062b966

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