HZvG
§ 18Freiwillige Weiterversicherung
Gesetz zur Neuregelung der Hüttenknappschaftlichen Zusatzversicherung im Saarland
- 1.
- während mindestens 60 Kalendermonaten Beiträge zur Hüttenknappschaftlichen Zusatzversicherung entrichtet haben und
- 2.
- die freiwillige Versicherung innerhalb von zwei Jahren nach dem Ausscheiden aus der Beschäftigung, die die Versicherungspflicht in der Hüttenknappschaftlichen Zusatzversicherung begründet hat, anzeigen.
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 7 G v. 16.1.2026 I Nr. 14
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR216710002
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 97b6a12738499617f061f3094190ec1504127148400717f86b3c0eef0855e375