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HZvG

§ 13Verfahren

Gesetz zur Neuregelung der Hüttenknappschaftlichen Zusatzversicherung im Saarland

Der Versicherungsträger stellt sicher, dass die von ihm eingezogenen Beiträge und sonstige Einnahmen unverzüglich und unmittelbar an die Pensionskasse weitergeleitet werden. Die Erstattung der Verwaltungskosten wird zwischen dem Versicherungsträger und der Pensionskasse vereinbart.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 7 G v. 16.1.2026 I Nr. 14

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR216710002

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 97b6a12738499617f061f3094190ec1504127148400717f86b3c0eef0855e375

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