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HZvG

§ 1Grundsatz

Gesetz zur Neuregelung der Hüttenknappschaftlichen Zusatzversicherung im Saarland

(1) Die Arbeitnehmer, die in den Betrieben der Saarhütten und anderer Unternehmen der Eisen erzeugenden, verarbeitenden und weiterverarbeitenden Industrie im Saarland (Betriebe der Eisen- und Metallgewinnung, der Eisen-, Stahl- und Metallwarenherstellung sowie Betriebe des Maschinen-, Kessel- und Apparatebaus und Betriebe der elektrotechnischen Industrie) beschäftigt sind, erhalten durch die Hüttenknappschaftliche Zusatzversicherung zusätzliche kapitalgedeckte Leistungen der betrieblichen Altersversorgung, sofern bei diesen Unternehmen Arbeitnehmer bereits am 30. Juni 2002 in der Hüttenknappschaftlichen Zusatzversicherung pflichtversichert waren.
(2) Abweichend von Absatz 1 wird für die in § 16 genannten Personen die bisherige umlagefinanzierte Hüttenknappschaftliche Zusatzversicherung nach Maßgabe dieses Gesetzes weitergeführt.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 7 G v. 16.1.2026 I Nr. 14

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR216710002

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 97b6a12738499617f061f3094190ec1504127148400717f86b3c0eef0855e375

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