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§ 4Ausbildungsberufsbild

Verordnung über die Berufsausbildung zum Handzuginstrumentenmacher/zur Handzuginstrumentenmacherin

Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die folgenden Fertigkeiten und Kenntnisse:
1.
Berufsbildung,
2.
Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes,
3.
Arbeits- und Tarifrecht, Arbeitsschutz,
4.
Arbeitssicherheit, Umweltschutz und rationelle Energieverwendung,
5.
Planen und Vorbereiten des Arbeitsablaufs sowie Kontrollieren und Bewerten des Arbeitsergebnisses; Qualitätssicherung,
6.
Lesen, Anwenden und Erstellen von technischen Unterlagen,
7.
Bestimmen und Zuordnen von Instrumenten,
8.
Anwenden von Leimen und Klebern,
9.
Unterscheiden, Zuordnen und Handhaben von Werk- und Hilfsstoffen,
10.
Prüfen, Messen und Kennzeichnen,
11.
Anfertigen und Instandhalten von Werkzeugen,
12.
Trennen,
13.
Ausrichten und Spannen von Werkzeugen und Werkstücken,
14.
manuelles und maschinelles Bearbeiten von Metallen,
15.
Fügen,
16.
Auswählen, Bestimmen und Lagern von Hölzern und Holzwerkstoffen,
17.
Be- und Verarbeiten von Holz und Holzwerkstoffen,
18.
Warten und Pflegen von Betriebsmitteln,
19.
Verarbeiten von Zelluloid,
20.
Behandeln von Oberflächen,
21.
Be- und Verarbeiten von Leder, Pappe, Stoff und Kunstleder zu Bälgen,
22.
Montieren von Baßmechanik und Schaltgruppen,
23.
Montieren und Einbauen der Klaviatur,
24.
Einbauen der Stimmplatten,
25.
Stimmen von Instrumenten,
26.
Endmontage,
27.
Endkontrolle,
28.
Reparieren von Handzuginstrumenten.
Fassungsangaben der Quelle

Keine gesonderte Fassungsangabe in der importierten Quelle.

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR010000997

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 3517c46398c536daac63e0c7660be98fc11413d45c994cc2c3f2bc41cb52a133

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