HZAZustV
§ 26Hauptzollamt Landshut
- 1.
- die Entlastung von der Energiesteuer nach § 57 des Energiesteuergesetzes in Verbindung mit § 103 der Energiesteuer-Durchführungsverordnung der Hauptzollämter Augsburg, München und Rosenheim,
- 2.
- die Zollprüfungen, die Präferenzprüfungen und die Außenprüfungen, einschließlich der Überwachungsmaßnahmen, des Hauptzollamts Rosenheim sowie
- 3.
- den Aufgabenbereich Vollstreckung, mit Ausnahme des Verwertungsverfahrens, des Hauptzollamts Augsburg und des Hauptzollamts München für die Städte Garching bei München und Unterschleißheim sowie die Gemeinden Aschheim, Ismaning, Kirchheim bei München, Oberschleißheim und Unterföhring des Landkreises München und das Gebiet des Flughafens München.
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 2 V v. 1.12.2025 I Nr. 300
Sonst: Ersetzt V 600-1-3-20 v. 14.2.2022 I 175 (HZAZustV 2022)
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR211800022
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 6c4c7963419fa4d5ed939935112033754455b078658a01cf4cae87dd09f1335e
Normen im Zusammenhang
Nachgewiesene Nennungen im Gesetzestext. Die Links öffnen die Fassung dieses Bestands, keine historischen Fassungen.
Im Text genannte Vorschriften (1)
- § 103 EnergieStVSteuerentlastung für Betriebe der Land- und Forstwirtschaft
„… n für 1. die Entlastung von der Energiesteuer nach § 57 des Energiesteuergesetzes in Verbindung mit § 103 der Energiesteuer-Durchführungsverordnung der Hauptzollämter Augsburg, München und Rosenheim, 2. die Zollprüfungen, die Präferenzprüfungen und die Außenprüfungen …“