Zum Gesetzesinhalt

HypKrlosErklG

§ 4

Gesetz über die Kraftloserklärung von Hypotheken-, Grundschuld- und Rentenschuldbriefen in besonderen Fällen

(1) Die öffentliche Bekanntmachung des Aufgebots erfolgt durch Anheftung an die Gerichtstafel sowie durch einmalige Einrückung in den Bundesanzeiger. Das Gericht kann anordnen, daß die Einrückung auch in andere Blätter und zu mehreren Malen erfolgt.
(2) Ist der Besitzer des Hypothekenbriefs bekannt, so soll ihm das Aufgebot von Amts wegen durch eingeschriebenen Brief mitgeteilt werden.
(3) Die Aufgebotsfrist muß mindestens drei Monate betragen.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 2 Abs. 38 G v. 22.12.2011 I 3044

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR000880950

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 4f2a68621ec559d1e78cac8ccc05f2d36028f7997fc4c4c7e6b19cfa4c93aac1

XML-Quelle beim Herausgeber