HypBkGÄndG 5
Art II
Fünftes Gesetz zur Änderung und Ergänzung des Hypothekenbankgesetzes
- 1.
- Bei der Anwendung des § 10 Abs. 1 Satz 1 des Kreditwesengesetzes ist für die Berechnung des haftenden Eigenkapitals nach § 10 Abs. 2b Satz 1 Nr. 8 des Kreditwesengesetzes anstelle eines durch Rechtsverordnung festzusetzenden Zuschlags ein Zuschlag von drei Vierteln des Gesamtbetrags der Haftsummen und von höchstens fünfzig vom Hundert der Geschäftsguthaben und der Rücklagen zu berücksichtigen. Die Satzung bedarf der Genehmigung durch die zuständige Behörde des Landes Bayern.
- 2.
- Die vom Land Bayern ausgeübte besondere staatliche Aufsicht bleibt unberührt.
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 17 G v. 22.5.2005 I 1373
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR000090963
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 52dd033994af88642476007494f51819f6256cd3482d97efaa201dfcb3122d7e