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HwWahlO

§ 10

Wahlordnung für die Wahlen der Mitglieder der Vollversammlung der Handwerkskammern (Anlage C zu dem Gesetz zur Ordnung des Handwerks (Handwerksordnung))

(1) Mit jedem Wahlvorschlag sind einzureichen
1.
die Erklärung der Bewerber, daß sie der Aufnahme ihrer Namen in den Wahlvorschlag zustimmen,
2.
die Bescheinigung der Handwerkskammer, daß bei den Bewerbern die Voraussetzungen
a)
auf seiten Inhaber eines Betriebs eines Handwerks oder handwerksähnlichen Gewerbes des § 97,
b)
auf seiten der Gesellen und anderen Arbeitnehmern mit abgeschlossener Berufsausbildung des § 99
der Handwerksordnung vorliegen und
3.
die Bescheinigung der Handwerkskammer, daß die Unterzeichner des Wahlvorschlags
a)
Inhabern eines Betriebs eines Handwerks und eines handwerksähnlichen Gewerbes in die Wählerliste (§ 12 Abs. 1) eingetragen sind,
b)
bei den Gesellen und anderen Arbeitnehmern mit abgeschlossener Berufsausbildung, die die Voraussetzungen für die Wahlberechtigung (§ 98) erfüllen.
(2) Die Bescheinigungen sind gebührenfrei auszustellen.
Fassungsangaben der Quelle

Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 24.9.1998 I 3074;

Stand: zuletzt geändert durch Art. 35b G v. 24.12.2003 I 2954

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR014320953

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 3ab54b1af30741110c9cacfb41f9fc13286616bb7da0d593e54e6a44cbafc3f0

XML-Quelle beim Herausgeber

Normen im Zusammenhang

Nachgewiesene Nennungen im Gesetzestext. Die Links öffnen die Fassung dieses Bestands, keine historischen Fassungen.

Im Text genannte Vorschriften (1)
  • § 99 HwO

    „… § 97, b) auf seiten der Gesellen und anderen Arbeitnehmern mit abgeschlossener Berufsausbildung des § 99 der Handwerksordnung vorliegen und 3. die Bescheinigung der Handwerkskammer, daß die Unterzeichner des Wahlvorschlags a) Inhabern eines Betr …“