HwWahlO
§ 10
- 1.
- die Erklärung der Bewerber, daß sie der Aufnahme ihrer Namen in den Wahlvorschlag zustimmen,
- 2.
- die Bescheinigung der Handwerkskammer, daß bei den Bewerbern die Voraussetzungen
- a)
- auf seiten Inhaber eines Betriebs eines Handwerks oder handwerksähnlichen Gewerbes des § 97,
- b)
- auf seiten der Gesellen und anderen Arbeitnehmern mit abgeschlossener Berufsausbildung des § 99
der Handwerksordnung vorliegen und - 3.
- die Bescheinigung der Handwerkskammer, daß die Unterzeichner des Wahlvorschlags
- a)
- Inhabern eines Betriebs eines Handwerks und eines handwerksähnlichen Gewerbes in die Wählerliste (§ 12 Abs. 1) eingetragen sind,
- b)
- bei den Gesellen und anderen Arbeitnehmern mit abgeschlossener Berufsausbildung, die die Voraussetzungen für die Wahlberechtigung (§ 98) erfüllen.
Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 24.9.1998 I 3074;
Stand: zuletzt geändert durch Art. 35b G v. 24.12.2003 I 2954
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR014320953
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 3ab54b1af30741110c9cacfb41f9fc13286616bb7da0d593e54e6a44cbafc3f0
Normen im Zusammenhang
Nachgewiesene Nennungen im Gesetzestext. Die Links öffnen die Fassung dieses Bestands, keine historischen Fassungen.
Im Text genannte Vorschriften (1)
- § 99 HwO
„… § 97, b) auf seiten der Gesellen und anderen Arbeitnehmern mit abgeschlossener Berufsausbildung des § 99 der Handwerksordnung vorliegen und 3. die Bescheinigung der Handwerkskammer, daß die Unterzeichner des Wahlvorschlags a) Inhabern eines Betr …“