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HwVerwdtV

§ 1

Verordnung über verwandte Handwerke

Die in der Anlage zu dieser Verordnung in Spalte I aufgeführten zulassungspflichtige Handwerke sind mit den unter der gleichen Nummer in Spalte II aufgeführten zulassungspflichtigen Handwerken im Sinne des § 7 Abs. 1 Satz 2 der Handwerksordnung verwandt.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 3 G v. 9.6.2021 I 1654

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR013550968

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 837a2fc5ba904fe3d3a0b662a4a030127bdd0373d52108eaab4a4c9854cb3136

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Normen im Zusammenhang

Nachgewiesene Nennungen im Gesetzestext. Die Links öffnen die Fassung dieses Bestands, keine historischen Fassungen.

Im Text genannte Vorschriften (1)
  • § 7 HwO

    „… n unter der gleichen Nummer in Spalte II aufgeführten zulassungspflichtigen Handwerken im Sinne des § 7 Abs. 1 Satz 2 der Handwerksordnung verwandt.“