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HwStatG

§ 7Übermittlungsregelungen

Gesetz über Statistiken im Handwerk

An die für Wirtschaft und Landesplanung zuständigen obersten Landesbehörden dürfen für die Verwendung gegenüber den gesetzgebenden Körperschaften und für Zwecke der Planung, jedoch nicht für die Regelung von Einzelfällen, vom Statistischen Bundesamt und den statistischen Ämtern der Länder Tabellen mit statistischen Ergebnissen übermittelt werden, auch soweit Tabellenfelder nur einen einzigen Fall aufweisen.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 2 G v. 4.11.2010 I 1480

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR041700994

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): db53254df06cbdd67401ff32e6ae2774359f6b964c7d4cb9810d5956a01092bf

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