HwO
§ 96
Gesetz zur Ordnung des Handwerks
- 1.
- wer wegen Geisteskrankheit oder Geistesschwäche in einem psychiatrischen Krankenhaus untergebracht ist,
- 2.
- wer sich in Straf- oder Untersuchungshaft befindet,
- 3.
- wer infolge gerichtlicher oder polizeilicher Anordnung in Verwahrung gehalten wird.
Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 24.9.1998 I 3074; 2006, 2095;
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 8 G v. 20.7.2026 I Nr. 215
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR014110953
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 04db52dcbc4a1255e6ad1b6c045b9c8150aa1a3b69f34cbf2badd81e622f8753
Normen im Zusammenhang
Nachgewiesene Nennungen im Gesetzestext. Die Links öffnen die Fassung dieses Bestands, keine historischen Fassungen.
Hierauf verweisen andere Vorschriften (1)
- § 16 HwWahlO
„(1) Die Kammer übermittelt den nach § 96 der Handwerksordnung Wahlberechtigten folgende Unterlagen: a) einen Nachweis der Berechtigung zur Ausübung des Wahlrechts (Wahlschein), b) e …“