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HwO

§ 76

Gesetz zur Ordnung des Handwerks

Die Handwerksinnung kann durch die Handwerkskammer nach Anhörung des Landesinnungsverbands aufgelöst werden,
1.
wenn sie durch einen gesetzwidrigen Beschluß der Mitgliederversammlung oder durch gesetzwidriges Verhalten des Vorstands das Gemeinwohl gefährdet,
2.
wenn sie andere als die gesetzlich oder satzungsmäßig zulässigen Zwecke verfolgt,
3.
wenn die Zahl ihrer Mitglieder so weit zurückgeht, daß die Erfüllung der gesetzlichen und satzungsmäßigen Aufgaben gefährdet erscheint.
Fassungsangaben der Quelle

Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 24.9.1998 I 3074; 2006, 2095;

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 8 G v. 20.7.2026 I Nr. 215

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR014110953

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 04db52dcbc4a1255e6ad1b6c045b9c8150aa1a3b69f34cbf2badd81e622f8753

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