HwO
§ 61
Gesetz zur Ordnung des Handwerks
- 1.
- die Feststellung des Haushaltsplans und die Bewilligung von Ausgaben, die im Haushaltsplan nicht vorgesehen sind;
- 2.
- die Beschlußfassung über die Höhe der Innungsbeiträge und über die Festsetzung von Gebühren; Gebühren können auch von Nichtmitgliedern, die Tätigkeiten oder Einrichtungen der Innung in Anspruch nehmen, erhoben werden;
- 3.
- die Prüfung und Abnahme der Jahresrechnung;
- 4.
- die Wahl des Vorstands und derjenigen Mitglieder der Ausschüsse, die der Zahl der Innungsmitglieder zu entnehmen sind;
- 5.
- die Einsetzung besonderer Ausschüsse zur Vorbereitung einzelner Angelegenheiten;
- 6.
- der Erlaß von Vorschriften über die Lehrlingsausbildung (§ 54 Abs. 1 Nr. 3);
- 7.
- die Beschlußfassung über
- a)
- den Erwerb, die Veräußerung oder die dingliche Belastung von Grundeigentum,
- b)
- die Veräußerung von Gegenständen, die einen geschichtlichen, wissenschaftlichen oder Kunstwert haben,
- c)
- die Ermächtigung zur Aufnahme von Krediten,
- d)
- den Abschluß von Verträgen, durch welche der Handwerksinnung fortlaufende Verpflichtungen auferlegt werden, mit Ausnahme der laufenden Geschäfte der Verwaltung,
- e)
- die Anlegung des Innungsvermögens;
- 8.
- die Beschlußfassung über die Änderung der Satzung und die Auflösung der Handwerksinnung;
- 9.
- die Beschlußfassung über den Erwerb und die Beendigung der Mitgliedschaft beim Landesinnungsverband.
Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 24.9.1998 I 3074; 2006, 2095;
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 8 G v. 20.7.2026 I Nr. 215
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR014110953
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 04db52dcbc4a1255e6ad1b6c045b9c8150aa1a3b69f34cbf2badd81e622f8753