HwO
§ 42a
Gesetz zur Ordnung des Handwerks
- 1.
- als erste Fortbildungsstufe der Geprüfte Berufsspezialist und die Geprüfte Berufsspezialistin,
- 2.
- als zweite Fortbildungsstufe der Bachelor Professional und
- 3.
- als dritte Fortbildungsstufe der Master Professional.
Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 24.9.1998 I 3074; 2006, 2095;
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 8 G v. 20.7.2026 I Nr. 215
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR014110953
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 04db52dcbc4a1255e6ad1b6c045b9c8150aa1a3b69f34cbf2badd81e622f8753
Normen im Zusammenhang
Nachgewiesene Nennungen im Gesetzestext. Die Links öffnen die Fassung dieses Bestands, keine historischen Fassungen.
Hierauf verweisen andere Vorschriften (2)
- § 6 AFBGFörderfähige Fortbildung, Fortbildungsplan
„… dungsziel auf der nächsten Fortbildungsstufe im Sinne des § 53a des Berufsbildungsgesetzes oder des § 42a der Handwerksordnung angestrebt wird. (3) Abweichend von Absatz 2 kann die Vorbereitung auf ein weiteres Fortbildungsziel auch dann geförder …“
- § 113 GModGÜbergangsvorschriften für Aussteller von Energieausweisen
„… rsonen berechtigt, die am 25. April 2007 über eine abgeschlossene Fortbildung auf der Grundlage des § 42a der Handwerksordnung für Energieberatung im Handwerk verfügt haben. Satz 1 ist entsprechend auf Personen anzuwenden, die eine solche Fortbil …“