HwO
§ 105
Gesetz zur Ordnung des Handwerks
- 1.
- den Namen, den Sitz und den Bezirk der Handwerkskammer,
- 2.
- die Zahl der Mitglieder der Handwerkskammer und der Stellvertreter sowie die Reihenfolge ihres Eintritts im Falle der Behinderung oder des Ausscheidens der Mitglieder,
- 3.
- die Verteilung der Mitglieder und der Stellvertreter auf die im Bezirk der Handwerkskammer vertretenen Handwerke,
- 4.
- die Zuwahl zur Handwerkskammer,
- 5.
- die Wahl des Vorstands und seine Befugnisse,
- 6.
- die Einberufung der Handwerkskammer und ihrer Organe,
- 7.
- die Form der Beschlußfassung und die Beurkundung der Beschlüsse der Handwerkskammer und des Vorstands,
- 8.
- die Erstellung einer mittelfristigen Finanzplanung und deren Übermittlung an die Vollversammlung,
- 9.
- die Festlegung der Haushaltsführung nach dem Verfahren der Kameralistik oder der Doppik sowie die Aufstellung und Genehmigung des Haushaltsplans oder des Wirtschaftsplans,
- 10.
- die Aufstellung, Prüfung und Abnahme der Jahresrechnung oder des Jahresabschlusses mit Lagebericht einschließlich der Verwendung des Jahresergebnisses sowie über die Übertragung der Prüfung auf eine unabhängige Stelle außerhalb der Handwerkskammer,
- 11.
- die Voraussetzungen und die Form einer Änderung der Satzung,
- 12.
- die Organe einschließlich elektronischer Medien, in denen die Bekanntmachungen der Handwerkskammer zu veröffentlichen sind.
Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 24.9.1998 I 3074; 2006, 2095;
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 8 G v. 20.7.2026 I Nr. 215
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR014110953
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 04db52dcbc4a1255e6ad1b6c045b9c8150aa1a3b69f34cbf2badd81e622f8753