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HWirtMeistPrV

§ 9Wiederholung der Meisterprüfung

Verordnung über die Anforderungen in der Meisterprüfung für den Beruf Hauswirtschafter/Hauswirtschafterin

(1) Eine Meisterprüfung, die nicht bestanden ist, kann zweimal wiederholt werden.
(2) In der Wiederholungsprüfung ist der Prüfling auf Antrag von den Prüfungsleistungen in den einzelnen Prüfungen gemäß § 8 Abs. 1 und von Prüfungsteilen zu befreien, wenn seine Leistungen darin in einer vorangegangenen Prüfung mindestens mit der Note "ausreichend" bewertet worden sind und er sich innerhalb von zwei Jahren, gerechnet vom Tage der Beendigung der nicht bestandenen Prüfung an, zur Wiederholungsprüfung anmeldet.
Fassungsangaben der Quelle

Keine gesonderte Fassungsangabe in der importierten Quelle.

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR227800005

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 4b09281e83c1dffacadd527e635278b3cfaf50841087113d8265f55acb281d34

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