(1) Eine Prüfung, die nicht bestanden ist, kann im Zeitraum von zwei Jahren nach der Bekanntgabe der Ergebnisse der ersten Prüfung zweimal wiederholt werden.
(2) In der Wiederholungsprüfung ist der Prüfling auf Antrag von der Prüfung in einzelnen Prüfungsteilen zu befreien, wenn seine Leistungen darin in einer vorangegangenen Prüfung mindestens mit der Note "ausreichend" bewertet worden sind und er sich innerhalb von einem Jahr, gerechnet vom Tage der Bekanntgabe der Ergebnisse der nicht bestandenen Prüfung an, zur Wiederholungsprüfung anmeldet.
(3) Der Antrag auf Wiederholungsprüfung ist bei der gleichen zuständigen Behörde zu stellen, bei der die vorausgegangene Prüfung erfolgte. In besonderen Fällen kann diese Behörde mit Zustimmung des Antragstellers die Prüfung bei einer anderen zuständigen Behörde zulassen.
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Keine gesonderte Fassungsangabe in der importierten Quelle.
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