(1) In den Vorbereitungsdienst für den höheren technischen Verwaltungsdienst in der Bundeswehrverwaltung im Verwendungsbereich Wehrtechnik kann eingestellt werden, wer
1.
ein mit einem Master abgeschlossenes Hochschulstudium oder einen gleichwertigen Abschluss in einer Fachrichtung besitzt, die einem der Fachgebiete nach § 1 Absatz 3 Satz 2 zugeordnet werden kann,
2.
das Auswahlverfahren bestanden hat und
3.
die gesundheitlichen Anforderungen des höheren technischen Verwaltungsdienstes im Verwendungsbereich Wehrtechnik erfüllt.
(2) Ob jemand die gesundheitlichen Anforderungen erfüllt, wird durch eine ärztliche Untersuchung der Einstellungsbehörde festgestellt. Alternativ kann die Einstellungsbehörde ein amtsärztliches Gutachten anfordern. Sie trägt die hierfür entstehenden Kosten.
(3) Über die Einstellung der Bewerberinnen und Bewerber entscheidet die Einstellungsbehörde auf der Grundlage der Rangfolge nach dem Auswahlverfahren.
(4) Im Falle der Ablehnung gilt § 6 Absatz 3 entsprechend.
Fassungsangaben der Quelle
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 2 Abs. 13 V v. 11.3.2026 I Nr. 67
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