Zum Gesetzesinhalt

HtDBwVWehrtechnikVDV

§ 22Prüfungsort, Prüfungstermin

Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den höheren technischen Verwaltungsdienst in der Bundeswehrverwaltung im Verwendungsbereich Wehrtechnik

(1) Die Termine für die Aushändigung und Präsentation der Praxisarbeit werden von der Ausbildungsleitung nach Maßgabe des § 24 festgesetzt.
(2) Das Oberprüfungsamt setzt Ort und Zeit der schriftlichen Aufsichtsarbeiten und der mündlichen Prüfung fest. Die Ausbildungsleitung sorgt dafür, dass die Referendarinnen und Referendare hierüber rechtzeitig informiert werden.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 2 Abs. 13 V v. 11.3.2026 I Nr. 67

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR036600010

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 6366b730e53938217ecedc6d307f435ca76c4b8493ad6cc6818670a754de3c72

XML-Quelle beim Herausgeber