§ 12Lehrgänge „Bundeswehr und Sicherheitspolitik“, „Wirtschaftlichkeit im Projektmanagement“, „Technisches Projektmanagement“ und „Führungs- und Lenkungsaufgaben“
(1) Im Lehrgang „Bundeswehr und Sicherheitspolitik“ wird den Referendarinnen und Referendaren ein Überblick über die Grundlagen der Bundeswehr und der Sicherheitspolitik vermittelt.
(2) Im Lehrgang „Wirtschaftlichkeit im Projektmanagement“ werden die Referendarinnen und Referendare in die Lage versetzt, die volkswirtschaftlichen und betriebswirtschaftlichen Zusammenhänge in den Projekten einschließlich der haushalts-, vergabe- und preisrechtlichen Aspekte einschätzen und bewerten zu können.
(3) Im Lehrgang „Technisches Projektmanagement“ werden den Referendarinnen und Referendaren vermittelt
1.
die grundlegenden Methoden des Projektmanagements und
2.
die Bedarfsermittlungs-, Bedarfsdeckungs- und Nutzungsverfahren in der Bundeswehr.
(4) Im Lehrgang „Führungs- und Lenkungsaufgaben“ werden die Referendarinnen und Referendare mit Führungsaufgaben und mit der Vorbereitung sowie der Durchführung dienstlicher Gespräche und Verhandlungen vertraut gemacht.
(5) Durch die Teilnahme an den Lehrgängen werden die Referendarinnen und Referendare befähigt, die allgemeinen fachgebietsübergreifenden Aufgaben im Bereich der Wehrtechnik, Funktionen im technischen Projektmanagement sowie Führungsfunktionen in der Bundeswehrverwaltung wahrzunehmen. Einzelheiten regelt der Lehrplan.
Fassungsangaben der Quelle
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 2 Abs. 13 V v. 11.3.2026 I Nr. 67
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