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2. HStruktG

§ 3Rückforderungsvorbehalt

Zweites Gesetz zur Verbesserung der Haushaltsstruktur

Ab 1. Januar 1982 werden die Versorgungsbezüge unter dem Vorbehalt gezahlt, daß Überzahlungen auf Grund der Rechtsänderungen durch die §§ 1 und 2 zurückgefordert werden.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Geändert durch Art. 14. G v. 29.6.1998 I 1666, 3128

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR015239981

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 1f54dc25d349223e0047e885f9c4d1d4b578cbe33ff5589c187c3575796a61f4

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