(1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich der Absätze 2 bis 6 am 1. Januar 1982 in Kraft.
(2) Artikel 8 Abs. 1 Nr. 1 tritt am 1. Februar 1982 mit der Maßgabe in Kraft, daß die darin bestimmte Änderung für alle Kalendermonate der Studienjahre oder -halbjahre gilt, die nach dem 31. Januar 1982 beginnen. Vom 1. April 1982 an gilt die Änderung ohne die einschränkende Maßgabe des Satzes 1.
(3) Artikel 8 Abs. 1 Nr. 2 und 3 und Abs. 3 treten am 1. Juli 1983 mit der Maßgabe in Kraft, daß die darin bestimmten Änderungen bei den Entscheidungen für alle Bewilligungszeiträume zu berücksichtigen sind, die nach dem 30. Juni 1983 beginnen.
(4) Artikel 9 Nr. 1 und 2 und Artikel 10 treten für eingeschriebene Studenten der staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschulen am 1. Februar 1982 mit der Maßgabe in Kraft, daß die darin bestimmten Änderungen ab dem Semester zu berücksichtigen sind, das nach dem 31. Januar 1982 beginnt. Im übrigen treten Artikel 9 Nr. 1 und 2 und Artikel 10 am 1. April 1982 in Kraft.
(5) Artikel 9 Nr. 3, Artikel 26, 28 bis 35 und 38 bis 40 treten am Tage nach der Verkündung dieses Gesetzes in Kraft.
(6) Artikel 36 Nr. 4 Buchstabe b tritt am 1. Juli 1982 in Kraft.
Fassungsangaben der Quelle
Stand: Geändert durch Art. 14. G v. 29.6.1998 I 1666, 3128
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