2. HStruktG
Art 1 Bundesbesoldungsgesetz
Zweites Gesetz zur Verbesserung der Haushaltsstruktur
- 2.
- a)
- b)
- Für den Wegfall des örtlichen Sonderzuschlages für Berlin wird folgende Übergangsregelung getroffen:
- aa)
- Der örtliche Sonderzuschlag für Berlin (§ 74 des Bundesbesoldungsgesetzes, § 50 Abs. 2 des Beamtenversorgungsgesetzes, § 47 Abs. 3 und § 89a des Soldatenversorgungsgesetzes in der am 31. Dezember 1981 geltenden Fassung) wird nach Maßgabe des Doppelbuchstaben bb übergangsweise weitergezahlt; allgemeine Erhöhungen der Grundgehälter nach dem 31. Dezember 1981 führen nicht zu einer Erhöhung des örtlichen Sonderzuschlages.
- bb)
- Der örtliche Sonderzuschlag vermindert sich bei jeder nach dem 31. Dezember 1981 in Kraft tretenden allgemeinen Besoldungsverbesserung um ein Drittel des Betrages nach dem Stande vom 31. Dezember 1981. Die Verminderung tritt von dem Zeitpunkt an ein, zu dem die allgemeine Besoldungsverbesserung in Kraft tritt.
4.
- 5.
- Vorschriften für Versorgungsempfänger
Stand: Geändert durch Art. 14. G v. 29.6.1998 I 1666, 3128
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR015239981
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 1f54dc25d349223e0047e885f9c4d1d4b578cbe33ff5589c187c3575796a61f4