HStruktG
§ 2
Gesetz zur Verbesserung der Haushaltsstruktur
- 1.
- deren Arbeitsverhältnis vor dem 1. Oktober 1975 gekündigt worden ist oder vor dem 1. Januar 1976 endet oder
- 2.
- die aus Anlaß einer Stillegungsmaßnahme entlassen werden, die vor dem 1. Oktober 1975 begonnen worden ist.
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 15 Abs. 81 G v. 5.2.2009 I 160
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR030919975
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): fc8a8c0725a05c119b434fb4c3c68953789ae38f0a55b2cd537a5a984eeea8d1