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HStruktG

§ 2

Gesetz zur Verbesserung der Haushaltsstruktur

§ 1 gilt nicht für Arbeitnehmer,
1.
deren Arbeitsverhältnis vor dem 1. Oktober 1975 gekündigt worden ist oder vor dem 1. Januar 1976 endet oder
2.
die aus Anlaß einer Stillegungsmaßnahme entlassen werden, die vor dem 1. Oktober 1975 begonnen worden ist.
Eine Stillegungsmaßnahme gilt als begonnen, wenn auf Grund eines von dem Arbeitgeber gefaßten Stillegungsbeschlusses wesentliche, auf die Durchführung dieses Beschlusses gerichtete Maßnahmen rechtlicher, technischer oder organisatorischer Art getroffen worden sind.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 15 Abs. 81 G v. 5.2.2009 I 160

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR030919975

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): fc8a8c0725a05c119b434fb4c3c68953789ae38f0a55b2cd537a5a984eeea8d1

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