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HStruktG

§ 2

Gesetz zur Verbesserung der Haushaltsstruktur

Für Berufssoldaten, die vor dem 11. September 1975 eine Mitteilung nach § 44 Abs. 6 Satz 4 erster Halbsatz des Soldatengesetzes erhalten haben, gilt § 45 Abs. 2 des Soldatengesetzes in der vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes geltenden Fassung, wenn das Verbleiben im Dienst über den angekündigten Zeitpunkt hinaus zu einer unzumutbaren Härte führen würde.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 15 Abs. 81 G v. 5.2.2009 I 160

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR030919975

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): fc8a8c0725a05c119b434fb4c3c68953789ae38f0a55b2cd537a5a984eeea8d1

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