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HRG

§ 12Postgraduale Studiengänge

Hochschulrahmengesetz

Für Absolventen eines Hochschulstudiums können zur Vermittlung weiterer wissenschaftlicher oder beruflicher Qualifikationen oder zur Vertiefung eines Studiums, insbesondere zur Heranbildung des wissenschaftlichen und künstlerischen Nachwuchses, Zusatz-, Ergänzungs- und Aufbaustudien (postgraduale Studien) angeboten werden. Postgraduale Studiengänge, die zu einem Diplom- oder Magistergrad führen, sollen höchstens zwei Jahre dauern. § 19 Abs. 3 bleibt unberührt.
Fassungsangaben der Quelle

Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 19.1.1999 I 18;

Stand: zuletzt geändert durch Art. 1 G v. 15.11.2019 I 1622

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR001850976

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 803559452ba5f568db69e9e7ea10424b2753ce4996d296be92ce582987615aa2

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