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HRG

§ 1Anwendungsbereich

Hochschulrahmengesetz

Hochschulen im Sinne dieses Gesetzes sind die Universitäten, die Pädagogischen Hochschulen, die Kunsthochschulen, die Fachhochschulen und die sonstigen Einrichtungen des Bildungswesens, die nach Landesrecht staatliche Hochschulen sind. Dieses Gesetz betrifft, soweit dies in § 70 bestimmt ist, auch die staatlich anerkannten Hochschulen.
Fassungsangaben der Quelle

Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 19.1.1999 I 18;

Stand: zuletzt geändert durch Art. 1 G v. 15.11.2019 I 1622

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR001850976

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 803559452ba5f568db69e9e7ea10424b2753ce4996d296be92ce582987615aa2

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