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HopfV 2023

§ 30Muster und Formulare

Verordnung zur Durchführung unionsrechtlicher Vorschriften im Hopfensektor

Für alle Anträge und Meldungen kann die Bundesanstalt schriftliche oder elektronische Muster bekannt geben oder schriftliche oder elektronische Formulare bereithalten. Sofern die Bundesanstalt Muster bekannt gibt oder Formulare bereithält, sind diese zu verwenden.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Geändert durch Art. 3 V v. 4.11.2023 I Nr. 304

Sonst: Ersetzt V 7821-2-2 v. 27.1.2009 I 152 (HopfV)

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR03D0B0023

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 2a48514783461cb920c3c16df1fde4375388088e756521e6b9ba4f7f473e7961

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