HopfV 2023
§ 25Verwaltungssanktionen bei hinreichendem Verdacht von Straftaten und Ordnungswidrigkeiten
Verordnung zur Durchführung unionsrechtlicher Vorschriften im Hopfensektor
- 1.
- eine mit der Gewährung einer unter die Verordnung (EU) 2021/2115 und die Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 fallenden Beihilfe an eine anerkannte Erzeugerorganisation im Zusammenhang stehenden Straftat begangen hat, durch die Pflichten, welche die anerkannte Erzeugerorganisation treffen, verletzt worden sind oder die anerkannte Erzeugerorganisation bereichert worden ist oder werden sollte, oder
- 2.
- eine Aufsichtspflichtverletzung nach § 130 Absatz 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten begangen hat und die Zuwiderhandlung eine mit der Gewährung einer unter die Verordnung (EU) 2021/2115 und die Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 fallenden Beihilfe an eine anerkannte Erzeugerorganisation im Zusammenhang stehende Straftat ist, die Pflichten verletzt, welche die anerkannte Erzeugerorganisation treffen,
Stand: Geändert durch Art. 3 V v. 4.11.2023 I Nr. 304
Sonst: Ersetzt V 7821-2-2 v. 27.1.2009 I 152 (HopfV)
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR03D0B0023
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 2a48514783461cb920c3c16df1fde4375388088e756521e6b9ba4f7f473e7961