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HopfV 2023

§ 25Verwaltungssanktionen bei hinreichendem Verdacht von Straftaten und Ordnungswidrigkeiten

Verordnung zur Durchführung unionsrechtlicher Vorschriften im Hopfensektor

Ergibt sich aus Ermittlungen der Staatsanwaltschaft, der Europäischen Staatsanwaltschaft, der Bundesanstalt oder einer anderen Behörde der hinreichende Verdacht, dass eine im Sinne des § 30 Absatz 1 Nummer 1 bis 5 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten für eine anerkannte Erzeugerorganisation tätige Person in dieser Eigenschaft
1.
eine mit der Gewährung einer unter die Verordnung (EU) 2021/2115 und die Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 fallenden Beihilfe an eine anerkannte Erzeugerorganisation im Zusammenhang stehenden Straftat begangen hat, durch die Pflichten, welche die anerkannte Erzeugerorganisation treffen, verletzt worden sind oder die anerkannte Erzeugerorganisation bereichert worden ist oder werden sollte, oder
2.
eine Aufsichtspflichtverletzung nach § 130 Absatz 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten begangen hat und die Zuwiderhandlung eine mit der Gewährung einer unter die Verordnung (EU) 2021/2115 und die Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 fallenden Beihilfe an eine anerkannte Erzeugerorganisation im Zusammenhang stehende Straftat ist, die Pflichten verletzt, welche die anerkannte Erzeugerorganisation treffen,
so hat die Bundesanstalt die Auszahlungen an die anerkannte Erzeugerorganisation auszusetzen, solange der hinreichende Verdacht besteht.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Geändert durch Art. 3 V v. 4.11.2023 I Nr. 304

Sonst: Ersetzt V 7821-2-2 v. 27.1.2009 I 152 (HopfV)

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR03D0B0023

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 2a48514783461cb920c3c16df1fde4375388088e756521e6b9ba4f7f473e7961

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