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HopfV 2023

§ 1Anwendungsbereich und Zuständigkeit

Verordnung zur Durchführung unionsrechtlicher Vorschriften im Hopfensektor

(1) Die Vorschriften dieser Verordnung gelten für die Durchführung der Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union (Unionsrecht)
1.
über
a)
die Zertifizierung,
b)
das Bescheinigungsverfahren,
c)
die Kontrolle nicht der Zertifizierung unterliegender Erzeugnisse,
d)
die Verarbeitung,
e)
das Vermischen,
f)
die Behandlung und
g)
das Inverkehrbringen
der Erzeugnisse, die der gemeinsamen Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse für den Sektor Hopfen unterliegen, sowie
2.
über die Gewährung und Kontrolle von Vergünstigungen (Beihilfen) an anerkannte Erzeugerorganisationen im Sektor Hopfen im Rahmen der Regelungen über die Strategiepläne der Gemeinsamen Agrarpolitik (GAP-Strategiepläne).
(2) Die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung (Bundesanstalt) ist zuständig für die Durchführung des Unionsrechts und dieser Verordnung, soweit in dieser Verordnung nicht anderes bestimmt ist.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Geändert durch Art. 3 V v. 4.11.2023 I Nr. 304

Sonst: Ersetzt V 7821-2-2 v. 27.1.2009 I 152 (HopfV)

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR03D0B0023

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 2a48514783461cb920c3c16df1fde4375388088e756521e6b9ba4f7f473e7961

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