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HopfEinV

§ 1Zuständigkeiten

Verordnung zur Durchführung der Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft über die Einfuhr von Hopfen aus Drittländern

Zuständig für die Durchführung der Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft über die Einfuhr von Hopfen aus Drittländern ist, soweit nach den vorgenannten Rechtsakten nicht die Zollbehörden zuständig sind, die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Geändert durch Art. 6 Abs. 7 G v. 21.7.2004 I 1763

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR001400997

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): faf33b007719bd6efadc9a017a301844bc5e8d83db55dc73799713adb201867d

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