(1) Zur Ermittlung des Ausbildungsstandes ist eine Zwischenprüfung durchzuführen. Sie soll vor dem Ende des zweiten Ausbildungsjahres stattfinden.
(2) Die Zwischenprüfung erstreckt sich auf die in der Anlage für das erste Ausbildungsjahr und unter laufender Nummer 6 Buchstabe e, laufender Nummer 10 Buchstabe c, laufender Nummer 13 Buchstabe c bis e, laufender Nummer 14 Buchstabe c bis d und laufender Nummer 15 für das zweite Ausbildungsjahr aufgeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sowie auf den im Berufsschulunterricht entsprechend den Rahmenlehrplänen zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.
(3) Der Prüfling soll in der praktischen Prüfung in höchstens sieben Stunden zwei Arbeitsproben anfertigen. Hierfür kommen insbesondere in Betracht:
1.
Herstellen eines Werkstückes aus Metall durch manuelles und maschinelles Spanen und
2.
Herstellen eines Werkstückes aus Holz durch manuelles und maschinelles Spanen.
(4) Der Prüfling soll in der schriftlichen Prüfung in insgesamt höchstens 180 Minuten Aufgaben, die sich auf praxisbezogene Fälle beziehen sollen, aus folgenden Gebieten lösen:
1.
Arbeitssicherheit, Umweltschutz und rationelle Energieverwendung,
2.
Lesen, Anwenden und Erstellen von technischen Unterlagen,
3.
Eigenschaften und Verwendung der Werk- und Hilfsstoffe,
4.
Fertigungsverfahren der spanenden und spanlosen Bearbeitung von Hölzern, Metallen und Kunststoffen,
5.
Fügetechniken, insbesondere Löten und Kleben,
6.
Prüftechniken bei Längen, Formen und Oberflächen,
7.
Berechnen von Längen, Flächen, Volumina und Massen,
8.
Grundlagen der Musiklehre und Akustik,
9.
Instrumentenkunde.
(5) Die in Absatz 4 genannte Prüfungsdauer kann insbesondere unterschritten werden, soweit die schriftliche Prüfung in programmierter Form durchgeführt wird.
Fassungsangaben der Quelle
Keine gesonderte Fassungsangabe in der importierten Quelle.
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