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HOAI

§ 47Leistungsbild Verkehrsanlagen

Verordnung über die Honorare für Architekten- und Ingenieurleistungen

(1) § 34 Absatz 1 gilt entsprechend. Die Grundleistungen für Verkehrsanlagen sind in neun Leistungsphasen unterteilt und werden wie folgt in Prozentsätzen der Honorare des § 48 bewertet:
1.
für die Leistungsphase 1 (Grundlagenermittlung) mit 2 Prozent,
2.
für die Leistungsphase 2 (Vorplanung) mit 20 Prozent,
3.
für die Leistungsphase 3 (Entwurfsplanung) mit 25 Prozent,
4.
für die Leistungsphase 4 (Genehmigungsplanung) mit 8 Prozent,
5.
für die Leistungsphase 5 (Ausführungsplanung) mit 15 Prozent,
6.
für die Leistungsphase 6 (Vorbereitung der Vergabe) mit 10 Prozent,
7.
für die Leistungsphase 7 (Mitwirkung bei der Vergabe) mit 4 Prozent,
8.
für die Leistungsphase 8 (Bauoberleitung) mit 15 Prozent,
9.
für die Leistungsphase 9 (Objektbetreuung) mit 1 Prozent.
(2) Anlage 13 Nummer 13.1 regelt die Grundleistungen jeder Leistungsphase und enthält Beispiele für Besondere Leistungen.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 3 G v. 22.3.2023 I Nr. 88

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR227600013

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): d0f8870e3b1f45f050232ba2e5f677212abc76ed5a85d6e14f49175c16044519

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