HOAI
§ 38Besondere Grundlagen des Honorars
Verordnung über die Honorare für Architekten- und Ingenieurleistungen
- 1.
- Einzelgewässer mit überwiegend ökologischen und landschaftsgestalterischen Elementen,
- 2.
- Teiche ohne Dämme,
- 3.
- flächenhafter Erdbau zur Geländegestaltung,
- 4.
- einfache Durchlässe und Uferbefestigungen als Mittel zur Geländegestaltung, soweit keine Grundleistungen nach Teil 4 Abschnitt 1 erforderlich sind,
- 5.
- Lärmschutzwälle als Mittel zur Geländegestaltung,
- 6.
- Stützbauwerke und Geländeabstützungen ohne Verkehrsbelastung als Mittel zur Geländegestaltung, soweit keine Tragwerke mit durchschnittlichem Schwierigkeitsgrad erforderlich sind,
- 7.
- Stege und Brücken, soweit keine Grundleistungen nach Teil 4 Abschnitt 1 erforderlich sind,
- 8.
- Wege ohne Eignung für den regelmäßigen Fahrverkehr mit einfachen Entwässerungsverhältnissen sowie andere Wege und befestigte Flächen, die als Gestaltungselement der Freianlagen geplant werden und für die keine Grundleistungen nach Teil 3 Abschnitt 3 und 4 erforderlich sind.
- 1.
- das Gebäude sowie die in § 33 Absatz 3 genannten Kosten und
- 2.
- den Unter- und Oberbau von Fußgängerbereichen ausgenommen die Kosten für die Oberflächenbefestigung.
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 3 G v. 22.3.2023 I Nr. 88
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR227600013
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): d0f8870e3b1f45f050232ba2e5f677212abc76ed5a85d6e14f49175c16044519