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HOAI

§ 23Leistungsbild Landschaftsplan

Verordnung über die Honorare für Architekten- und Ingenieurleistungen

(1) Die Grundleistungen bei Landschaftsplänen sind in vier Leistungsphasen unterteilt und werden wie folgt in Prozentsätzen der Honorare des § 28 bewertet:
1.
für die Leistungsphase 1 (Klären der Aufgabenstellung und Ermitteln des Leistungsumfangs) mit 3 Prozent,
2.
für die Leistungsphase 2 (Ermitteln der Planungsgrundlagen) mit 37 Prozent,
3.
für die Leistungsphase 3 (Vorläufige Fassung) mit 50 Prozent,
4.
für die Leistungsphase 4 (Abgestimmte Fassung) mit 10 Prozent.
(2) Anlage 4 regelt die Grundleistungen jeder Leistungsphase. Anlage 9 enthält Beispiele für Besondere Leistungen.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 3 G v. 22.3.2023 I Nr. 88

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR227600013

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): d0f8870e3b1f45f050232ba2e5f677212abc76ed5a85d6e14f49175c16044519

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