HOAI
§ 14Nebenkosten
Verordnung über die Honorare für Architekten- und Ingenieurleistungen
- 1.
- Versandkosten, Kosten für Datenübertragungen,
- 2.
- Kosten für Vervielfältigungen von Zeichnungen und schriftlichen Unterlagen sowie für die Anfertigung von Filmen und Fotos,
- 3.
- Kosten für ein Baustellenbüro einschließlich der Einrichtung, Beleuchtung und Beheizung,
- 4.
- Fahrtkosten für Reisen, die über einen Umkreis von 15 Kilometern um den Geschäftssitz des Auftragnehmers hinausgehen, in Höhe der steuerlich zulässigen Pauschalsätze, sofern nicht höhere Aufwendungen nachgewiesen werden,
- 5.
- Trennungsentschädigungen und Kosten für Familienheimfahrten in Höhe der steuerlich zulässigen Pauschalsätze, sofern nicht höhere Aufwendungen an Mitarbeiter oder Mitarbeiterinnen des Auftragnehmers auf Grund von tariflichen Vereinbarungen bezahlt werden,
- 6.
- Entschädigungen für den sonstigen Aufwand bei längeren Reisen nach Nummer 4, sofern die Entschädigungen vor der Geschäftsreise in Textform vereinbart worden sind,
- 7.
- Entgelte für nicht dem Auftragnehmer obliegende Leistungen, die von ihm im Einvernehmen mit dem Auftraggeber Dritten übertragen worden sind.
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 3 G v. 22.3.2023 I Nr. 88
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR227600013
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): d0f8870e3b1f45f050232ba2e5f677212abc76ed5a85d6e14f49175c16044519