HOAI
Anlage 4(zu § 23 Absatz 2) Grundleistungen im Leistungsbild Landschaftsplan
Verordnung über die Honorare für Architekten- und Ingenieurleistungen
- 1.
- Leistungsphase 1: Klären der Aufgabenstellung und Ermitteln des Leistungsumfangs
- a)
- Zusammenstellen und Prüfen der vom Auftraggeber zur Verfügung gestellten planungsrelevanten Unterlagen
- b)
- Ortsbesichtigungen
- c)
- Abgrenzen des Planungsgebiets
- d)
- Konkretisieren weiteren Bedarfs an Daten und Unterlagen
- e)
- Beraten zum Leistungsumfang für ergänzende Untersuchungen und Fachleistungen
- f)
- Aufstellen eines verbindlichen Arbeitsplans unter Berücksichtigung der sonstigen Fachbeiträge
- 2.
- Leistungsphase 2: Ermitteln der Planungsgrundlagen
- a)
- Ermitteln und Beschreiben der planungsrelevanten Sachverhalte auf Grundlage vorhandener Unterlagen und Daten
- b)
- Landschaftsbewertung nach den Zielen und Grundsätzen des Naturschutzes und der Landschaftspflege
- c)
- Bewerten von Flächen und Funktionen des Naturhaushalts und des Landschaftsbildes hinsichtlich ihrer Eignung, Leistungsfähigkeit, Empfindlichkeit und Vorbelastung
- d)
- Bewerten geplanter Eingriffe in Natur und Landschaft
- e)
- Feststellen von Nutzungs- und Zielkonflikten
- f)
- Zusammenfassendes Darstellen der Erfassung und Bewertung
- 3.
- Leistungsphase 3: Vorläufige Fassung
- a)
- Formulieren von örtlichen Zielen und Grundsätzen zum Schutz, zur Pflege und Entwicklung von Natur und Landschaft einschließlich Erholungsvorsorge
- b)
- Darlegen der angestrebten Flächenfunktionen und Flächennutzungen sowie der örtlichen Erfordernisse und Maßnahmen zur Umsetzung der konkretisierten Ziele des Naturschutzes und der Landschaftspflege
- c)
- Erarbeiten von Vorschlägen zur Übernahme in andere Planungen, insbesondere in die Bauleitpläne
- d)
- Hinweise auf Folgeplanungen und -maßnahmen
- e)
- Mitwirken bei der Beteiligung der nach den Bestimmungen des Bundesnaturschutzgesetzes anerkannten Verbände
- f)
- Mitwirken bei der Abstimmung der Vorläufigen Fassung mit der für Naturschutz und Landschaftspflege zuständigen Behörde
- g)
- Abstimmen der Vorläufigen Fassung mit dem Auftraggeber
- 4.
- Leistungsphase 4: Abgestimmte FassungDarstellen des Landschaftsplans in der mit dem Auftraggeber abgestimmten Fassung in Text und Karte.
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 3 G v. 22.3.2023 I Nr. 88
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR227600013
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): d0f8870e3b1f45f050232ba2e5f677212abc76ed5a85d6e14f49175c16044519