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HOAI

Anlage 4(zu § 23 Absatz 2) Grundleistungen im Leistungsbild Landschaftsplan

Verordnung über die Honorare für Architekten- und Ingenieurleistungen

(Fundstelle: BGBl. I 2013, 2326)

Das Leistungsbild Landschaftsplan setzt sich aus folgenden Grundleistungen je Leistungsphase zusammen:
1.
Leistungsphase 1: Klären der Aufgabenstellung und Ermitteln des Leistungsumfangs
a)
Zusammenstellen und Prüfen der vom Auftraggeber zur Verfügung gestellten planungsrelevanten Unterlagen
b)
Ortsbesichtigungen
c)
Abgrenzen des Planungsgebiets
d)
Konkretisieren weiteren Bedarfs an Daten und Unterlagen
e)
Beraten zum Leistungsumfang für ergänzende Untersuchungen und Fachleistungen
f)
Aufstellen eines verbindlichen Arbeitsplans unter Berücksichtigung der sonstigen Fachbeiträge
2.
Leistungsphase 2: Ermitteln der Planungsgrundlagen
a)
Ermitteln und Beschreiben der planungsrelevanten Sachverhalte auf Grundlage vorhandener Unterlagen und Daten
b)
Landschaftsbewertung nach den Zielen und Grundsätzen des Naturschutzes und der Landschaftspflege
c)
Bewerten von Flächen und Funktionen des Naturhaushalts und des Landschaftsbildes hinsichtlich ihrer Eignung, Leistungsfähigkeit, Empfindlichkeit und Vorbelastung
d)
Bewerten geplanter Eingriffe in Natur und Landschaft
e)
Feststellen von Nutzungs- und Zielkonflikten
f)
Zusammenfassendes Darstellen der Erfassung und Bewertung
3.
Leistungsphase 3: Vorläufige Fassung
a)
Formulieren von örtlichen Zielen und Grundsätzen zum Schutz, zur Pflege und Entwicklung von Natur und Landschaft einschließlich Erholungsvorsorge
b)
Darlegen der angestrebten Flächenfunktionen und Flächennutzungen sowie der örtlichen Erfordernisse und Maßnahmen zur Umsetzung der konkretisierten Ziele des Naturschutzes und der Landschaftspflege
c)
Erarbeiten von Vorschlägen zur Übernahme in andere Planungen, insbesondere in die Bauleitpläne
d)
Hinweise auf Folgeplanungen und -maßnahmen
e)
Mitwirken bei der Beteiligung der nach den Bestimmungen des Bundesnaturschutzgesetzes anerkannten Verbände
f)
Mitwirken bei der Abstimmung der Vorläufigen Fassung mit der für Naturschutz und Landschaftspflege zuständigen Behörde
g)
Abstimmen der Vorläufigen Fassung mit dem Auftraggeber
4.
Leistungsphase 4: Abgestimmte Fassung
Darstellen des Landschaftsplans in der mit dem Auftraggeber abgestimmten Fassung in Text und Karte.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 3 G v. 22.3.2023 I Nr. 88

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR227600013

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): d0f8870e3b1f45f050232ba2e5f677212abc76ed5a85d6e14f49175c16044519

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