HKStG
§ 2Personenkreis
Gesetz über die Heimkehrerstiftung
- 1.
- Deutsche, die wegen militärischen oder militärähnlichen Dienstes im ursächlichen Zusammenhang mit dem Zweiten Weltkrieg gefangengenommen und von einer ausländischen Macht festgehalten wurden (ehemalige Kriegsgefangene). Was als militärischer oder militärähnlicher Dienst anzusehen ist, richtet sich nach den Bestimmungen des Bundesversorgungsgesetzes in der jeweils geltenden Fassung;
- 2.
- hinterbliebene Ehegatten verstorbener ehemaliger Kriegsgefangener, sofern sie keine neue Ehe eingegangen sind;
- 3.
- Personen, die als ehemalige Kriegsgefangene im Sinne dieses Gesetzes gelten (Geltungskriegsgefangene). Ehemalige Geltungskriegsgefangene sind
- a)
- Deutsche, die im ursächlichen Zusammenhang mit Ereignissen, die unmittelbar mit der Kriegsführung des Zweiten Weltkrieges zusammenhingen, von einer ausländischen Macht
- aa)
- auf engbegrenztem Raum unter dauernder Bewachung festgehalten oder
- bb)
- in ein ausländisches Staatsgebiet verschleppt wurden, und
- b)
- Deutsche, die im ursächlichen Zusammenhang mit dem Zweiten Weltkrieg im Ausland wegen ihrer Volkszugehörigkeit oder ihrer Staatsangehörigkeit
- aa)
- auf engbegrenztem Raum unter dauernder Bewachung festgehalten oder
- bb)
- aus dem Ausland in ein anderes ausländisches Staatsgebiet verschleppt wurden.
- 1.
- der nationalsozialistischen oder einer anderen Gewaltherrschaft erheblich Vorschub geleistet hat oder
- 2.
- durch sein Verhalten gegen die Grundsätze der Menschlichkeit oder Rechtsstaatlichkeit verstoßen hat oder
- 3.
- in schwerwiegendem Maße seine Stellung zum eigenen Vorteil oder zum Nachteil anderer mißbraucht hat oder
- 4.
- eine herausgehobene politische oder berufliche Stellung innegehabt hat, die er nur durch eine besondere Bindung an ein totalitäres System erreichen konnte, oder
- 5.
- nach dem 8. Mai 1945 wegen eines Verbrechens rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt worden ist, das er vor dem 8. Mai 1945 in Ausübung seiner tatsächlichen oder angemaßten Befehlsbefugnis begangen hat, oder
- 6.
- nach dem 8. Mai 1945 wegen Verbrechen oder Vergehen an Mitgefangenen in ausländischem Gewahrsam verurteilt worden ist.
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 308 V v. 19.6.2020 I 1328
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR021010992
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): e7de67c1648333a97d8fb8b11956b8889d4665d7c0a0c59564efb6cdcd5e9e19