(1) Die Registerverwaltung kann von den Kontoinhabern verlangen, dass sie den Stromliefervertrag nach § 29 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 nachweisen. Ist der Kontoinhaber ein Anlagenbetreiber, so kann die Registerverwaltung darüber hinaus von ihm verlangen, dass er die Richtigkeit der von ihm nach § 12 Absatz 1 und 3, § 14 Absatz 2, § 18 Absatz 1, § 21 Absatz 1 bis 3, § 23 Absatz 1 und 2 und § 26 Absatz 3 übermittelten Daten nachweist.
(2) Die Nachweise nach Absatz 1 sind jeweils durch die Vorlage geeigneter weiterer Unterlagen oder durch das Gutachten eines Umweltgutachters, einer Umweltgutachterorganisation, eines Wirtschaftsprüfers oder einer vergleichbaren unabhängigen und neutralen Person zu erbringen. Die Registerverwaltung kann in den Nutzungsbedingungen nach § 52 Satz 1 bestimmen, auf welche Weise der Nachweis zu führen ist. Die angeforderten Nachweise sind unverzüglich zu übermitteln.
(3) Kommen Anlagenbetreiber ihren Pflichten nach Absatz 1 nicht nach, kann die Registerverwaltung die Herkunftsnachweise oder die Regionalnachweise, die ihnen auf der Grundlage der nicht bestätigten Daten ausgestellt worden sind, löschen. Eine Verwendung der gelöschten Herkunftsnachweise oder Regionalnachweise ist untersagt.
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