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HkRNDV

§ 4Korrektur von Fehlern

Durchführungsverordnung über Herkunfts- und Regionalnachweise für Strom aus erneuerbaren Energien

(1) Die Registerverwaltung ist berechtigt, von ihr festgestellte Fehler zu korrigieren, die bei der Ausstellung, der Übertragung, der Anerkennung oder der Entwertung von Herkunftsnachweisen oder bei der Ausstellung, der Übertragung oder der Entwertung von Regionalnachweisen oder in Anlagendaten oder in Registerteilnehmerdaten aufgetreten sind. Sie darf jedoch grundsätzlich keine Fehlerkorrekturen vornehmen, die sich
1.
auswirken können auf die Stromkennzeichnung nach § 42 Absatz 1 des Energiewirtschaftsgesetzes oder
2.
auf Herkunftsnachweise oder Regionalnachweise beziehen, die die Registerverwaltung gelöscht oder für verfallen erklärt hat oder löschen oder für verfallen erklären müsste.
(2) Die Registerverwaltung ist berechtigt und verpflichtet, die notwendigen Maßnahmen zu ergreifen, um Fehler im Sinne von Absatz 1 künftig zu verhindern.
(3) Die Registerverwaltung informiert die von einer Korrektur betroffenen Registerteilnehmer über die vorgenommenen Korrekturen.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 1 V v. 6.8.2025 I Nr. 186

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR185310018

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): f8382897850101aded5cb437fb33bccc90ab38288a4d825872ea30d68f9570e6

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